Sportschützenverein
SSV Baunatal 1927 e.V.
S a t z u n g Sportschützenverein Baunatal 1927 e.V.
§ 1 -
Name und Sitz
Der
Verein führt den Namen "Sportschützenverein Baunatal 1927 e.V." und
ist aus dem im Jahre 1927 gegründeten Schützenverein Altenbauna, welcher am
06.03.1956 wiedererstand, hervorgegangen. Er ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Kassel eingetragen und hat seinen Sitz in Baunatal, Landkreis
Kassel.
Zweck
des Vereins ist es, seine Mitglieder
a)
durch Pflege des Schießsportes nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter
Ausschluß von parteipolitischen und konfessionellen Gesichtspunkten zu fördern
b) durch Pflege der Kameradschaft und Freundschaft miteinander zu verbinden
c) durch Pflege der Jugendarbeit zur Förderung des Nachwuchses anzuhalten
Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a)
Förderung
sportlicher Übungen und Leistungen
b)
Errichten
und Betreiben von Sportanlagen
c)
Durchführung
sportlicher Wettbewerbe
d)
Brauchtumspflege
e)
aktive
Jugendarbeit
Der
Verein hat keine Gewinnerzielungsabsicht. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Aufwandsentschädigungen und Vergütungen
müssen mit dem Satzungszweck vereinbar und in der jeweiligen Höhe verhältnismäßig
sein. Der Verein ist dem Landessportbund Hessen e.V. und dem Hessischen Schützenverband
e.V. angeschlossen.
§
3 - Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Es beginnt am 1. Januar und endet am
31. Dezember.
§
4 - Mitgliedschaft
Der
Verein hat:
a)
ordentliche Mitglieder
b) Schüler- und Jugendmitglieder
c) Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder können Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben und bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und die
Satzung des Vereins vorbehaltlos anzuerkennen.
Schüler- und Jugendmitglieder sind Minderjährige bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres. Ein Erziehungsberechtigter muss eine schriftliche Zustimmung zum
Eintritt in den Verein geben.
Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung nur solche Personen
ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben und
mindestens 10 Jahre Mitglied des Vereins sind.
§
5 - Erwerb der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Das Aufnahmegesuch muss schriftlich
beim Vorstand eingereicht werden, der darüber entscheidet.
§
6 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod des Mitgliedes
b) durch Austritt zum Ende des Geschäftsjahres, welcher schriftlich gegenüber
dem Vorstand zu erklären ist
c) durch Beschluss des Vorstandes, bei groben Verstößen gegen die
Vereinssatzung, bei vereinsschädigendem Verhalten insbesondere in sportlicher
Hinsicht sowie bei Beitragsrückständen
§
7 - Rechte der Mitglieder
Die
Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge
zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes
mitzuwirken. Haben sie das 18. Lebensjahr vollendet, sind sie auch wählbar. Schüler-
und Jugendmitglieder haben ein Vorschlagsrecht, besitzen jedoch in der
Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche
Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
§
8 - Pflichten der Mitglieder
Die
Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Verein in seinen sportlichen
Bestrebungen zu unterstützen sowie den Anordnungen des Vorstandes oder der von
ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten unbedingt Folge zu
leisten.
Die Beiträge werden durch Bankabrufverfahren eingezogen. In Ausnahmefällen
kann hiervon mit Zustimmung des Schatzmeisters abgewichen werden.
Das Vereinseigentum ist schonend zu behandeln, zu schützen und zu pflegen.
Beschädigungen sind einem Vorstandsmitglied umgehend zu melden.
§
9 - Mitgliederbeitrag
Die
Beiträge und die Aufnahmegebühr werden von der ordentlichen
Mitgliederversammlung festgesetzt. Ebenso können besondere Umlagen nur auf
Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden.
§
10 - Organe des Vereins
Die
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
Grundsätzen
der Wirtschaftlichkeit unter Zugrundelegung der in §
2 beschriebenen Zielsetzung zu erfolgen.
Eine Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes ist mindestens 2 x jährlich
einzuberufen und ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend
sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
§
12 - Die Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorsitzenden - im
Verhinderungsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied - einzuberufende
Versammlung aller Mitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins. Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt und soll bis Ende
Februar einberufen werden. Die Einberufung hat schriftlich eine Woche vorher mit
Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Für
ortsansässige Mitglieder kann die Einladung auch über das offizielle
Mitteilungsorgan der Stadt Baunatal veröffentlicht werden.
Auf der Tagesordnung müssen folgende Punkte verzeichnet sein:
a) Jahresbericht der Vorstandsmitglieder
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahlen (alle 2 Jahre)
e) Sonstige Vereinsangelegenheiten
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn dies
im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von
mindestens 20 % der Mitglieder verlangt wird. Die Einberufung erfolgt spätestens
4 Wochen nach Eingang des Antrages.
Die Mitgliederversammlung hat Beschlussfähigkeit bei der Anwesenheit von
mindestens 20% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von Drei Vierteln
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Wahlen erfolgen entweder durch
Handaufhebung oder schriftlich. Eine schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn
die Hälfte der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dieses verlangt. Die
Abstimmung hat dann durch einheitliche Stimmzettel zu erfolgen. Mitglieder,
welche in der Versammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn
ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.
Bei allen Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, in dem die wesentlichen
Vorgänge der Versammlung aufzunehmen sind. Das Protokoll ist vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 13
– Kassenprüfer
In der ordentlichen Mitgliederversammlung wird jedes Jahr ein Kassenprüfer für
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Damit ist das Prinzip eines rollierenden
Verfahrens gewährleistet. Ihnen obliegt die laufende Überwachung der Kassen-
und Rechnungsführung sowie der Prüfung des Jahresabschlusses.
§
14 - Beisitzer
Im
Zuge der Neuwahlen werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung zwei
Beisitzer gewählt. Ihnen obliegt die Vertretung der Mitglieder in den Sitzungen
des Vorstandes.
f) Sommerbiathlon-Referent/in
2)Jugendreferenten
Jugendvertreter/in (wählbar durch Schüler und Jugendmitglieder)
3)
Pressereferent/in
4) Vergnügungsausschuss
Der
Vorstand kann bei Bedarf weitere Referenten ernennen. Die ernannten Referenten
werden bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt.
§
16 - Ehrungen
Ehrenmitglieder
können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes von der
Mitgliederversammlung ernannt werden, wenn eine Zweidrittelmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmt. Das Ehrenmitglied behält
diese Auszeichnung auf Lebenszeit, wenn nicht satzungsgemäße Ausschließungsgründe
dagegen sprechen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Vereinsmitglieder, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, können
durch den Vorstand mit einer Ehrennadel ausgezeichnet werden. Hierzu ist ein
einstimmiger Beschluss des Vorstandes notwendig.
§
17- Haftung
Die
Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches (§ 31 BGB).
§
18 – Auflösung
Die
Auflösung des Vereins kann nur in zwei ausdrücklich zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlungen und nur mit Dreiviertelmehrheit der
Erschienenen beschlossen werden. Die zweite Mitgliederversammlung hat nach
Ablauf von einem Monat zu erfolgen.
Im Falle der Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt
das Vermögen an den Landessportbund Hessen e.V., der das Vermögen unmittelbar
und ausschließlich nur zur Förderung des Schießsportes gemeinnützig zu
verwenden hat.
§
19 - Inkrafttreten
Diese
Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 07.Februar 2009 beschlossen. Sie
tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die bisherige Satzung des Vereins tritt somit außer Kraft.
Baunatal,
den 07.Februar 2009
Der
Vorstand
Vorsitzender
Schriftführer