Sportschützenverein
SSV Baunatal 1927 e.V.

 

S a t z u n g Sportschützenverein Baunatal 1927 e.V.


§ 1 - Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Sportschützenverein Baunatal 1927 e.V." und ist aus dem im Jahre 1927 gegründeten Schützenverein Altenbauna, welcher am 06.03.1956 wiedererstand, hervorgegangen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel eingetragen und hat seinen Sitz in Baunatal, Landkreis Kassel.

§ 2 - Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist es, seine Mitglieder

a) durch Pflege des Schießsportes nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluß von parteipolitischen und konfessionellen Gesichtspunkten zu fördern
b) durch Pflege der Kameradschaft und Freundschaft miteinander zu verbinden
c) durch Pflege der Jugendarbeit zur Förderung des Nachwuchses anzuhalten

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a)    Förderung sportlicher Übungen und Leistungen

b)    Errichten und Betreiben von Sportanlagen

c)    Durchführung sportlicher Wettbewerbe

d)    Brauchtumspflege

e)    aktive Jugendarbeit

Der Verein hat keine Gewinnerzielungsabsicht. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Aufwandsentschädigungen und Vergütungen müssen mit dem Satzungszweck vereinbar und in der jeweiligen Höhe verhältnismäßig sein. Der Verein ist dem Landessportbund Hessen e.V. und dem Hessischen Schützenverband e.V. angeschlossen.

 

§ 3 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Es beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

 

§ 4 - Mitgliedschaft
Der Verein hat:

a) ordentliche Mitglieder
b) Schüler- und Jugendmitglieder
c) Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder können Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und die Satzung des Vereins vorbehaltlos anzuerkennen.
Schüler- und Jugendmitglieder sind Minderjährige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Ein Erziehungsberechtigter muss eine schriftliche Zustimmung zum Eintritt in den Verein geben.
Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben und mindestens 10 Jahre Mitglied des Vereins sind.
 

§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Das Aufnahmegesuch muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden, der darüber entscheidet.

 

§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod des Mitgliedes
b) durch Austritt zum Ende des Geschäftsjahres, welcher schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist
c) durch Beschluss des Vorstandes, bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung, bei vereinsschädigendem Verhalten insbesondere in sportlicher Hinsicht sowie bei Beitragsrückständen

 

§ 7 - Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Haben sie das 18. Lebensjahr vollendet, sind sie auch wählbar. Schüler- und Jugendmitglieder haben ein Vorschlagsrecht, besitzen jedoch in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

 

§ 8 - Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen sowie den Anordnungen des Vorstandes oder der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten unbedingt Folge zu leisten.
Die Beiträge werden durch Bankabrufverfahren eingezogen. In Ausnahmefällen kann hiervon mit Zustimmung des Schatzmeisters abgewichen werden.
Das Vereinseigentum ist schonend zu behandeln, zu schützen und zu pflegen. Beschädigungen sind einem Vorstandsmitglied umgehend zu melden.

 

§ 9 - Mitgliederbeitrag
Die Beiträge und die Aufnahmegebühr werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Ebenso können besondere Umlagen nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden.

 

§ 10 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

 

§ 11 - Der Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand (Vorstand nach § 26 BGB) besteht aus
1. dem Vorsitzenden
2. dem Stellvertreter
3. dem Schriftführer
4. dem Schatzmeister
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter, sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jedes zweite Jahr neu gewählt. Der Vorstand bleibt bei einer zeitlichen Verschiebung bis zu Neuwahlen im Amt. Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Die Verwendung der finanziellen Mittel hat nach den

Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit unter Zugrundelegung der in  § 2 beschriebenen Zielsetzung zu erfolgen.
Eine Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes ist mindestens 2 x jährlich einzuberufen und ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

§ 12 - Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorsitzenden - im Verhinderungsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied - einzuberufende Versammlung aller Mitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt und soll bis Ende Februar einberufen werden. Die Einberufung hat schriftlich eine Woche vorher mit Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Für ortsansässige Mitglieder kann die Einladung auch über das offizielle Mitteilungsorgan der Stadt Baunatal veröffentlicht werden. Auf der Tagesordnung müssen folgende Punkte verzeichnet sein:
a) Jahresbericht der Vorstandsmitglieder
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahlen (alle 2 Jahre)
e) Sonstige Vereinsangelegenheiten
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder verlangt wird. Die Einberufung erfolgt spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrages.
Die Mitgliederversammlung hat Beschlussfähigkeit bei der Anwesenheit von mindestens 20% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von Drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Wahlen erfolgen entweder durch Handaufhebung oder schriftlich. Eine schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn die Hälfte der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dieses verlangt. Die Abstimmung hat dann durch einheitliche Stimmzettel zu erfolgen. Mitglieder, welche in der Versammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.
Bei allen Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, in dem die wesentlichen Vorgänge der Versammlung aufzunehmen sind. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 13 – Kassenprüfer
In der ordentlichen Mitgliederversammlung wird jedes Jahr ein Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Damit ist das Prinzip eines rollierenden Verfahrens gewährleistet. Ihnen obliegt die laufende Überwachung der Kassen- und Rechnungsführung sowie der Prüfung des Jahresabschlusses.

 

§ 14 - Beisitzer
Im Zuge der Neuwahlen werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung zwei Beisitzer gewählt. Ihnen obliegt die Vertretung der Mitglieder in den Sitzungen des Vorstandes.

 

§ 15 - Referenten
Im Zuge der Neuwahlen können zur weiteren Unterstützung des Vorstandes noch gewählt werden:

1) Sportleiter/in
            a) Luftdruckdisziplinen
            ein Gewehr- und ein Pistolenreferent/in
            b) Groß- und Kleinkaliber
            ein Gewehr- und ein Pistolenreferent/in
            c) Bogenreferent/in
            d) Vorderladerreferent/in
            e) Armbrustreferent/in

            f) Sommerbiathlon-Referent/in

2)Jugendreferenten
Jugendvertreter/in (wählbar durch Schüler und Jugendmitglieder)

3) Pressereferent/in
4) Vergnügungsausschuss

Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Referenten ernennen. Die ernannten Referenten werden bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt.

 

§ 16 - Ehrungen
Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt werden, wenn eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmt. Das Ehrenmitglied behält diese Auszeichnung auf Lebenszeit, wenn nicht satzungsgemäße Ausschließungsgründe dagegen sprechen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Vereinsmitglieder, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, können durch den Vorstand mit einer Ehrennadel ausgezeichnet werden. Hierzu ist ein einstimmiger Beschluss des Vorstandes notwendig.

 

§ 17- Haftung
Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 31 BGB).

 

§ 18 – Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in zwei ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen und nur mit Dreiviertelmehrheit der Erschienenen beschlossen werden. Die zweite Mitgliederversammlung hat nach Ablauf von einem Monat zu erfolgen.
Im Falle der Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen an den Landessportbund Hessen e.V., der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich nur zur Förderung des Schießsportes gemeinnützig zu verwenden hat.

 

§ 19 - Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 07.Februar 2009 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die bisherige Satzung des Vereins tritt somit außer Kraft.

Baunatal, den 07.Februar 2009

 

Der Vorstand

Vorsitzender                        Schriftführer